Die erneuerte europäische Reifenkennzeichnung

 

Wichtige Ankündigungen bezüglich der europäischen Reifenkennzeichnung.

In diesem Artikel:

  1. Änderung der (physikalischen) Reifenkennzeichnung
  2. EPREL (europäische Produktdatenbank für Energieverbrauchskennzeichnung)
  3. Änderungen der Informationspflicht in der kommerziellen (Verkaufs-)Kommunikation
  4. Häufige Fragen und Antworten
  5. Technische Konsequenzen
    1. Was ändert sich bei Bestellungen über Verkaufsplattformen im Internet?
    2. Was ändert sich bei Bestellungen über eine EDI-Verbindung?
    3. Was ändert sich bei Bestellungen über eine GATEWAY-Verbindung?

Ab dem 01. Mai 2021 wird sich die europäische Reifenkennzeichnung auf Basis einer erneuerten und verschärften europäischen Gesetzgebung (Verordnung (EU) 2020/740) drastisch verändern.

Mit dieser Mitteilung möchten wir Sie über diese anstehenden Änderungen (wie sie nun in der erneuerten Gesetzgebung enthalten sind) informieren. Diese umfangreichen Änderungen haben große Auswirkungen auf Ihre Informationspflicht gegenüber dem Endverbraucher.

1 ] Änderung der (physikalischen) Reifenkennzeichnung

Reifen, die ab dem 01. Mai 2021 (sofern sie nicht vor dem 01. Mai 2021 produziert wurden) in Verkehr gebracht werden, müssen mit der neuen Reifenkennzeichnung (Etiketten/Aufkleber/Displays usw.) versehen werden.

Die wichtigsten Änderungen an der physikalischen Kennzeichnung sind unten aufgeführt.

  • Hinzufügen eines QR-Codes mit Link zur EPREL (europäische Produktdatenbank für Energieverbrauchskennzeichnung). Hierbei handelt es sich um eine neu entwickelte europäische Datenbank, in der die kompletten Produktdaten pro Reifen aufgeführt werden müssen. Diese Datenbank ist für jeden Verbraucher zur Einsichtnahme und/oder Abfrage frei zugänglich.
  • Reklassifizierung der Kraftstoffeffizienzklassen in A bis E (vorher A bis G). Die Klasse D wird in Gebrauch genommen (vor dem 1. Mai wurde diese Klasse nicht verwendet).
  • Zusätzliche Piktogramme für Schnee- und Eisgriffigkeit bei starkem Schneefall bzw. vereisten Bedingungen.
  • Zusätzliche Felder mit „Lieferant“ und „Reifentypkennung“ (Produktcode).
  • Schallwellensymbole zur Angabe des Geräuschpegels (externe Rollgeräusche) werden durch die Bewertung „ABC“ ersetzt.
  • Die Reifenkennzeichnung wird nun auch für Lkw-Reifen, Klasse C3, verpflichtend (dies war bisher nicht der Fall).

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2 ] EPREL (europäische Produktdatenbank für Energieverbrauchskennzeichnung)

Um dem Verbraucher klare, transparente und geregelte Produktinformationen zur Verfügung zu stellen und eine einheitliche Datenbereitstellung durch die Hersteller zu gewährleisten, sind die Lieferanten verpflichtet, alle nach dem 25. Juni 2020 produzierten Reifen in der EPREL zu registrieren.

Die erforderlichen QR-Codes für die Aufnahme auf Reifenkennzeichnungen werden zusammen mit dem obligatorischen Produktinformationsblatt aus der EPREL generiert.

Für unsere Eigen- und Exklusivmarken treten wir als Lieferant (Hersteller) auf und kümmern uns für diese Marken um die Registrierung in der EPREL. Bei den anderen Marken wird dies von den Herstellern selbst übernommen.

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3 ] Änderungen der Informationspflicht in der kommerziellen (Verkaufs-)Kommunikation

Die Änderungen beinhalten umfangreiche und zwingende Modifikationen der Kommunikation für den Endnutzer. Nur wenn die Reifenmarke als Marke kommuniziert wird (Branding), besteht keine Verpflichtung, eine Reifenkennzeichnung zu nennen. Bei visueller Werbung für ein Reifensortiment und nicht nur für einen bestimmten Typ muss die Reifenkennzeichnung nicht gezeigt werden. In allen anderen Fällen besteht diese Verpflichtung.

Wenn ein bestimmter Reifen zum Verkauf angeboten wird (Marke, Profil, Reifengröße und ggf. Preisangabe), muss immer die aktuellste Reifenkennzeichnung angezeigt werden. Dies gilt für alle Kommunikationsmittel, sowohl online als auch offline! Bei allen Ihren Verkaufsaktivitäten mit physischen Preislisten und/oder über Ihre Website oder Ihren Webshop muss daher für jeden Reifen ein Reifenlabel (Kennzeichnung) pro Version (Marke, Typ, Größe) angeführt werden. Das ausführliche Produktinformationsblatt muss ebenfalls auf Anfrage erhältlich sein.

Dies gilt auch für alle Marketingaktivitäten auf Produktebene. Beispiele hierfür sind Broschüren, Flyer, Anzeigen, technische Produktblätter, etc. Auch hier ist die einzige Ausnahme, wenn der Reifen als Marke kommuniziert wird (Branding). Beispiel: POS-Material mit allgemeinen Reifeninformationen über die Reifenmarke.

Lieferanten und Vertriebshändler müssen auch Folgendes auf ihren Websites angeben, wo dies relevant ist: eine Erklärung, dass Reifen mit Eisgriffigkeit speziell für Eis und Straßen mit festgefahrenem Schnee ausgelegt sind, dass sie nur bei sehr strengen Witterungsbedingungen (z. B. niedrigen Temperaturen) verwendet werden sollten und dass die Verwendung von Reifen mit Eisgriffigkeit bei weniger strengen Witterungsbedingungen (z. B. Niederschlag oder höheren Temperaturen) zu Leistungseinbußen führen kann, insbesondere hinsichtlich Nasshaftung, Fahrverhalten und Verschleiß.

Der Lieferant muss auf seiner Website auch folgende Verweise und Erklärungen aufführen:

  • einen Link zur entsprechenden Webseite der Kommission, die sich mit dieser Verordnung befasst.
  • eine Erklärung der auf dem Reifenlabel (Kennzeichnung) aufgedruckten Piktogramme.
  • eine Erklärung, in der hervorgehoben wird, dass die tatsächliche Kraftstoffverbrauchseinsparung und die Verkehrssicherheit stark vom Verhalten der Fahrer abhängen:
    • Durch eine umweltbewusste Fahrweise bzw. Eco-Driving kann der Kraftstoffverbrauch deutlich reduziert werden;
    • der Reifendruck muss regelmäßig überprüft werden, um die Kraftstoffeffizienz und die Nasshaftung zu optimieren;
    • die Bremswege müssen immer berücksichtigt werden.

An der Verkaufsstelle muss das Reifenlabel bzw. der Reifenaufkleber (die Reifenkennzeichnung) (wie vom Hersteller zur Verfügung gestellt) gut sichtbar und vollständig lesbar auf dem Reifen angebracht sein, und das Produktinformationsblatt muss auch auf Anfrage leicht verfügbar sein (in digitalem oder gedrucktem Format).

Wenn zum Verkauf angebotene Reifen zum Zeitpunkt des Verkaufs nicht physisch vorhanden oder für den Endverbraucher sichtbar sind, muss vor dem Verkauf eine Kopie der Reifenkennzeichnung vorgelegt werden. Dazu gehören auch Reifen, die speziell für einen Kunden bestellt werden sollen.

Die Verpflichtung, die Kennzeichnungswerte immer auf der Verkaufsrechnung anzugeben, entfällt ab dem 01. Mai 2021. Die neue Gesetzgebung verpflichtet Sie, dem Endnutzer die Werte der Kennzeichnung vor dem endgültigen Verkauf zu zeigen / auszuhändigen.

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4 ] Häufige Fragen und Antworten

  • „Erhalten Sie als Verkäufer ab dem 01. Mai 2021 nur noch Reifen mit neuen (physischen) Labeln bzw. Aufklebern (Kennzeichnungen)?“
    „Nein. Nur Reifen, die ab dem 1. Mai 2021 erstmals in der EU in Verkehr gebracht werden, erhalten die neue Kennzeichnung. Reifen, die vor diesem Datum im Umlauf waren, weisen die aktuelle Reifenkennzeichnung auf.
    Es ist also durchaus möglich, dass ein Kunde einen Reifen mit den „alten Kennzeichnungen“ kauft und beim Abfragen der EPREL-Produktdatenbank die neuen Werte sieht. Aufgrund der Neueinstufung kann es daher den Anschein haben, dass der Kunde einen Reifen mit schlechteren Kennzeichnungswerten erhalten hat, als sie beim Verkauf auf dem Reifen angegeben waren. Dies ist nicht korrekt. Der Verbraucher hat den richtigen Reifen erhalten. Der Reifen liefert genau die gleiche Leistung (D-C), hat aber eine veraltete Kennzeichnung.“
  • „Wird die derzeitige physische Reifenkennzeichnung ab dem 1. Mai 2021 für ungültig erklärt?“
     Nein. Reifen, die vor dem 1. Mai 2021 in Verkehr gebracht werden, tragen die aktuelle Reifenkennzeichnung, die aufgrund des Datums der Verfügbarkeit für den Handel weiterhin gültig ist.
  • „Werden für Reifen, die vor dem 1. Mai 2021 produziert wurden, die aktuellen Reifenkennzeichnungen ab dem 1. Mai 2021 weiterhin (online) angezeigt?“
    „Nein. Wenn Reifen vor dem 1. Mai 2021 in Verkehr gebracht werden, werden die Reifen zwar physisch die gegenwärtige Kennzeichnung aufweisen, aber für den (Online-)Schriftverkehr wird die neue Kennzeichnung kommuniziert.“
  • „Sind Reifen ohne physische Kennzeichnung für den Verkauf nach dem 01. Mai 2021 zulässig?“
    „Ja, solange die Reifenkennzeichnung leicht auffindbar ist / zur Verfügung gestellt wird, sind Reifen ohne physisches Label bzw. Aufkleber (z.B. durch Verlust bei Transport/Lagerung) immer noch für den Verkauf zugelassen.“

Wir sind uns bewusst, dass die oben genannten Informationen sehr umfangreich sind und dass Sie in nächster Zeit Fragen haben werden. Wir werden die aktuellen Entwicklungen und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen aufmerksam verfolgen und Sie bei Bedarf zwischenzeitlich informieren. Falls Sie Fragen zu diesem Newsletter haben, rufen Sie bitte Ihren Ansprechpartner an. Er bzw. sie wird Ihnen bei der Umstellung auf die Kennzeichnungspflicht helfen, so gut es geht, und Sie anleiten.

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5 ] Technische Konsequenzen

 

OPTION 1: „Was ändert sich bei Bestellungen über unsere Verkaufsplattformen im Internet?“

ÄNDERUNG IN DER ANZEIGE DER KENNZEICHNUNGSINHALTE

Ab dem 01. Mai 2021 werden alle Artikel online mit erneuerten Kennzeichnungswerten auf Basis der erneuerten und verschärften europäischen Gesetzgebung angezeigt.

Die erneuerten Kennzeichnungswerte werden in unserem E-Commerce-System weiterhin an der aktuellen Position, in der Nähe des Preises des Artikels, aufgeführt.
„Kraftstoffeffizienz“, „Nasshaftung“, „Rollgeräusch“, „Geräuschpegel“, „Schneegriffigkeit“, „Eisgriffigkeit“, Link zu einem Bild des Kennzeichnungsaufklebers und Link zur EU-Seite mit z.B. dem Produktdatenblatt, werden deutlich angezeigt.

Für inhaltliche Erläuterungen zur erneuerten Reifenkennzeichnung und Konsequenzen hinsichtlich der aktuellen Reifenkennzeichnung möchten wir Sie hier auf unsere eigens gestaltete Webseite „Die erneuerte europäische Reifenkennzeichnung“ verweisen.

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OPTION 2: „Was ändert sich bei Bestellungen über eine EDI-Verbindung?“

ÄNDERUNG IM LAYOUT IHRER EDI-DATEIEN UND EINTRAG IN DER EPREL-DATENBANK

Da gemäß der verschärften Gesetzgebung ab 01. Mai 2021 nur noch die erneuerten Kennzeichnungswerte kommuniziert werden, wird sich das Layout Ihrer EDI-Dateien für elektronischen Datenaustausch ändern.

Die bisherigen Spalten unter den Überschriften „Kraftstoffeffizienz“, „Nasshaftung“, „Rollgeräusch“ und „Geräuschpegel“ werden ab 01. Mai 2021 nicht mehr ausgefüllt. Bitte beachten Sie, dass diese aktuellen Spalten nicht wegfallen, sondern nur ihr Inhalt als leer angezeigt wird.

Stattdessen werden die EDI-Dateien mit neuen, zusätzlichen (!) Spalten versehen. Diese neuen Spalten werden auf der rechten Seite der Datei, unter folgenden Überschriften, hinzugefügt: „Kraftstoffeffizienz“, „Nasshaftung“, „Rollgeräusch“, „Geräuschpegel“, „Schneegriffigkeit“, „Eisgriffigkeit“, „EPREL-ID“ und „EPREL-Link“.

Die letzten beiden Spalten sind wichtig, da Sie als Wiederverkäufer verpflichtet sind, einen Bezug zur EPREL-Datenbank herzustellen. Die eindeutige EPREL-ID ermöglicht es Ihnen, Kennzeichnungswerte und andere Produktinformationen aus der europäischen Datenbank abzurufen.

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OPTION 3: „Was ändert sich bei Bestellungen über eine GATEWAY-Verbindung?“

ÄNDERUNG IM LAYOUT IHRER RÜCKMELDUNGEN UND EINTRAG IN DER EPREL-DATENBANK

Da gemäß der verschärften Gesetzgebung ab 01. Mai 2021 nur noch die erneuerten Kennzeichnungswerte kommuniziert werden, wird sich das Layout der GATEWAY-Mitteilungen ändern.

Die bisherigen Felder unter den Überschriften „Kraftstoffeffizienz“, „Nasshaftung“, „Rollgeräusch“ und „Geräuschpegel“ werden ab 01. Mai 2021 nicht mehr ausgefüllt. Bitte beachten Sie, dass diese aktuellen Felder nicht wegfallen, sondern nur ihr Inhalt als leer angezeigt wird.

Stattdessen werden die Rückmeldungen mit neuen, zusätzlichen (!) Spalten versehen. Diese neuen Spalten werden auf der rechten Seite der Rückmeldungen, unter folgenden Überschriften, hinzugefügt: „Kraftstoffeffizienz“, „Nasshaftung“, „Rollgeräusch“, „Geräuschpegel“, „Schneegriffigkeit“, „Eisgriffigkeit“ und „EPREL-ID“.

Die eindeutige EPREL-ID ermöglicht es Ihnen, Kennzeichnungswerte und andere Produktinformationen aus der europäischen Datenbank abzurufen und ist unerlässlich, da Sie – als Wiederverkäufer – einen Bezug zur EPREL-Datenbank herstellen müssen.

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